Aufgrund der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 ist am 1. Januar 2021 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten, dessen Art 1 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) enthält.
Adressaten des StaRUG
Das StaRUG wendet sich an Unternehmer als insolvenzfähige Schuldner (§ 30 Abs. 1 Satz 1 StaRUG) bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gleich ob sie als natürliche Personen oder als insolvenzfähige Verbände gemäß §§ 11 12 InsO des privaten Rechts (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) bzw. des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Berufsständische Körperschaften, Rundfunkanstalten usw.) auftreten.
Intention des StaRUG
Das StaRUG will solchen Schuldnern beim Zustandekommen eines effizienten Restrukturierungsplans für die Sanierung ihres Unternehmens in der Phase drohender Zahlungsfähigkeit oder bei Überschuldung helfen. Von der Krisenfrüherkennung über vom Schuldner selbst konzipierte Sanierungs- und Restrukturierungspläne anhand zahlreicher flankierender Instrumente des StaRUG bis hin zum Ende der Restrukturierungsphase bei Eintritt materieller Insolvenz sind die Anforderungen und rechtlichen Risiken für Geschäftsleitungs- und Aufsichtsorgane gestiegen. Das StaRUG zwingt daher dazu, sich Kenntnisse von der neuen Rechtslage an fachkundiger Stelle zu verschaffen.
Umsetzung des StaRUG
Rechtsanwalt Prof. Dr. Barnert ist Mitautor des beim RWS-Verlag erschienen Handbuchs „Restrukturierung vor der Insolvenz“. Seine Kanzlei bietet betroffenen Unternehmern und Unternehmen fachkundigen Rat und zielgerechte Problemlösung bei der Umsetzung des StaRUG an, insbesondere bei:
- Krisenfrüherkennung und -management, Frühwarnsysteme
- Sanierungsmoderation und Sanierungsvergleich
- Restrukturierungsplan und -verfahren, Restrukturierungsbeauftragter
- Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- Eigenverwaltung und Eigenverwaltungsplan
- Haftungsrisiken für Geschäftsleitungs- und Überwachungsorgane
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